Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007) zu Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen.
BMF zu Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten
von Hamelneinfachonline | Feb 16, 2021 | Uncategorized
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