Das FG Münster hat mit Urteil vom 6. November 2020 (4 K 1326/17 F) entschieden, dass im Fall eines sog. „schlafenden Landwirts“ – im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.
FG Münster: Kein Vertrauensschutz für „schlafende Landwirte“ trotz fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen durch das Finanzamt
von Hamelneinfachonline | Feb 16, 2021 | Uncategorized
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