1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
BFH: Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits– und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte
von Hamelneinfachonline | Feb 25, 2021 | Uncategorized
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