1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat.
BFH: Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber
von Hamelneinfachonline | Mrz 26, 2021 | Uncategorized
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