1. NV: Wenn das Gesetz lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung fordert, darf ein Gericht –eidesstattliche oder schlichte– Erklärungen der Beteiligten oder dritter Personen jedenfalls dann, wenn keine objektiven Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, nicht von vornherein als Mittel der Glaubhaftmachung ausschließen.
BFH: Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei ausdrücklichem Hinweis des FG auf die fehlende Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung
von Hamelneinfachonline | Apr. 1, 2021 | Uncategorized
Neueste Kommentare