1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
BVerfG: Rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 EStG verstößt teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
von Hamelneinfachonline | Mai 20, 2021 | Uncategorized
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