Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1. Juni 2021 (IV C 1 – S 1980-1/19/10027 :006) eine neue Randziffer in das Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527 aufgenommen. Darin wird eine Nichtbeanstandungsregelung zum Umgang mit der Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz behandelt.