Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.09.2020 (10 K 308/19) entschieden, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.
FG Köln: Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus
von Hamelneinfachonline | Juni 17, 2021 | Uncategorized
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