1. NV: Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.
BFH: Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2021 | Uncategorized
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