Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (IV A 3 – S 0261/20/10001 :014) soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
BMF: Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten
von Hamelneinfachonline | Jul 25, 2021 | Uncategorized
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