1. Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen.
BFH zu Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen
von Hamelneinfachonline | Jul 29, 2021 | Uncategorized
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