1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.
BFH zur Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch eine ausländische Personengesellschaft
von Hamelneinfachonline | Aug 5, 2021 | Uncategorized
Neueste Kommentare