Das FG Köln hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 entschieden, dass der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert wird.
FG Köln: Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber
von Hamelneinfachonline | Aug 18, 2021 | Uncategorized
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