Mit Urteil vom 22. Juni 2021 (3 K 1255/20) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.
FG Rheinland-Pfalz zu den Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland
von Hamelneinfachonline | Sep. 12, 2021 | Uncategorized
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