NV: Es ist (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 14.03.2008 – IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, und vom 09.04.2010 – IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
BFH: Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
von Hamelneinfachonline | Okt. 21, 2021 | Uncategorized
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