Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16. November 2021 (III C 2 – S 7295/19/10001 :001) zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen zur Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
BMF zur Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG; Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen
von Hamelneinfachonline | Nov. 17, 2021 | Uncategorized
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