1. NV: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen.
BFH: Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei Fortbildungsaufwendungen
von Hamelneinfachonline | Dez. 9, 2021 | Uncategorized
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