NV: Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den BFH zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die –insoweit unerhebliche– misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.
BFH: Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei Verhinderung, einen Fristverlängerungsantrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu stellen
von Hamelneinfachonline | Jan 27, 2022 | Uncategorized
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