1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen – über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist – die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.
BAG zum Vorrang einer Einzelabrede gegenüber einer später abgeschlossenen kollektiven Versorgungsordnung
von Hamelneinfachonline | Apr 8, 2022 | Uncategorized
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