Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. April 2022 zu den Folgen der jüngeren Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens Stellung genommen.