1. „Angesetzter“ Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.
BFH: Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb – Buchwert als angesetzter Entnahmewert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG
von Hamelneinfachonline | Apr 18, 2022 | Uncategorized
Neueste Kommentare