1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen.
BFH: Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung
von Hamelneinfachonline | Apr 18, 2022 | Uncategorized
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