1. NV: Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht ihn so rechtzeitig auf eine nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Ergänzung seiner Klage hinweist, dass er die Mängel, wenn möglich, noch beheben oder sich jedenfalls dazu äußern kann.
BFH: Notwendiger Inhalt der Klage – Hinweispflicht des Gerichts nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO
von Hamelneinfachonline | Apr 18, 2022 | Uncategorized
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