1. NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige –über den Pflichtbeitrag hinausgehende– Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.
BFH zum Nachweis der Voraussetzungen der Öffnungsklausel bei Geltung des (quasi) Für-Prinzips
von Hamelneinfachonline | Apr 28, 2022 | Uncategorized
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