Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 – C–488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).
BFH: Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
von Hamelneinfachonline | Mai 12, 2022 | Uncategorized
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