NV: Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG auf 300.000 € begrenzt.
BFH zur Frage der Höhe des gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG abziehbaren Betrags
von Hamelneinfachonline | Jun 19, 2022 | Uncategorized
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