1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus.
BFH zur namentlichen Nennung des Einzelrichters bei Entscheidung durch Einzelrichterbeschluss
von Hamelneinfachonline | Jul 8, 2022 | Uncategorized
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