1. NV: Die Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu.
BFH: Bindungswirkung der Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG bei Zuschussgewährung
von Hamelneinfachonline | Jul 28, 2022 | Uncategorized
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