Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
BGH: Zeitpunkt der Zustellung bei fehlendem Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks
von Hamelneinfachonline | Sep. 2, 2022 | Uncategorized
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