Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
BFH: Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge
von Hamelneinfachonline | Sep. 16, 2022 | Uncategorized
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