NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 – V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).
BFH: Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; unerkannter Fall des § 13b UStG; unzutreffende, aber folgerichtige Besteuerung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger ohne Liquiditätsvorteile oder -nachteile der Beteiligten und des Fiskus
von Hamelneinfachonline | Sep. 23, 2022 | Uncategorized
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