1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
BFH: Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
von Hamelneinfachonline | Nov 3, 2022 | Uncategorized
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