1. NV: Wenn die nach § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch sich auf den Satz „Ich fühle mich nicht befangen“ beschränkt, steht dies einer Nichtäußerung gleich (Anschluss an BFH-Beschluss vom 29.03.1995 – II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat muss den abgelehnten Richter in einem solchen Fall auffordern, seiner Pflicht aus § 44 Abs. 3 ZPO in ordnungsmäßiger Weise nachzukommen.
BFH zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit: Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung; Rechtsschutzbedürfnis nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache
von Hamelneinfachonline | Nov 3, 2022 | Uncategorized
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