1. Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen.
BFH: Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
von Hamelneinfachonline | Nov 10, 2022 | Uncategorized
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