1. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit–)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
BFH: Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
von Hamelneinfachonline | Jan. 12, 2023 | Uncategorized
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