1. NV: Geht der Kläger von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, setzt deren Zulässigkeit u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses alle für die ursprüngliche Klage vorgesehenen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt waren.
BFH: Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage
von Hamelneinfachonline | Feb 10, 2023 | Uncategorized
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