Das FG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (11 K 11252/17) entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.
FG Berlin-Brandenburg: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung
von Hamelneinfachonline | Feb 10, 2023 | Uncategorized
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