1. Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
BFH: Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
von Hamelneinfachonline | Feb 24, 2023 | Uncategorized
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