NV: Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht glaubhaft gemacht sind, wenn er nach der Antragstellung für das FG nicht mehr erreichbar ist.
BFH zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO
von Hamelneinfachonline | Apr. 21, 2023 | Uncategorized
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