1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst auszuüben (Anschluss an BFH-Urteile vom 20.04.2021 – IV R 3/20, BFHE 273, 119, und IV R 20/17, BFH/NV 2021, 1191).
BFH: Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft – sog. Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht
von Hamelneinfachonline | Mai 19, 2023 | Uncategorized
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