1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.
BFH: Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"
von Hamelneinfachonline | Mai 25, 2023 | Uncategorized
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