NV: Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24–Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).
BFH: Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem – keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
von Hamelneinfachonline | Jun 22, 2023 | Uncategorized
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