1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.
BFH: Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft und Zivilrecht; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin
von Hamelneinfachonline | Juli 20, 2023 | Uncategorized
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