Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn. 21).
BGH: Beendigung des Amts des Prozesspflegers mit Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters
von Hamelneinfachonline | Jul 25, 2023 | Uncategorized
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