1. NV: Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.
BFH: Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid
von Hamelneinfachonline | Aug 3, 2023 | Uncategorized
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