1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.
BFH zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
von Hamelneinfachonline | Aug 11, 2023 | Uncategorized
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