1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
von Hamelneinfachonline | Aug. 31, 2023 | Uncategorized
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