NV: Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.
BFH: Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung
von Hamelneinfachonline | Sep 7, 2023 | Uncategorized
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